Wichtige Hinweise: 

Der Einbau der Software/Zusatzelektronik (Chiptuning) führt in Deutschland gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 c StVZO dazu, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt wird. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ohne Betriebserlaubnis gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz führt dazu, dass die Haftpflichtversicherung im Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet ist. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne ausreichenden Versicherungsschutz in Deutschland stellt eine Straftat dar. Der Einbau der Software/Zusatzelektronik (Chiptuning) führt dazu, dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer sowie die Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller für die vom Chiptuning betroffenen Teile entfallen können. Der Einbau eines Chiptunings kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Dies ist im Einzelnen mit der Versicherung zu klären.